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§ 3 - Klempner-Ausbildungsverordnung (KlempnerAusbV)

V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1614 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-115 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin gliedert sich in

1.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten,

2.
Fügen von Werkstücken und Bauteilen,

3.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

4.
Einbauen von elektrischen Komponenten,

5.
Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,

6.
Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,

7.
Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz,

8.
Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken,

9.
Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser,

10.
Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen,

11.
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,

12.
Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen,

13.
Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen,

14.
Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz,

15.
Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen.

(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Kundenorientierte Kommunikation,

7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

 
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Zitierungen von § 3 KlempnerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KlempnerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlempnerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage KlempnerAusbV (zu § 3 Absatz 3 und 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin
...  1 Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) a) Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden ... Fügen von Werkstücken und Bauteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) a) Fügewerkzeuge und -verfahren festlegen b) Bauteile auf ... und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) a) Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Kor- rosion ... 4 Einbauen von elektrischen Komponenten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) a) Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anla- gen ... Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) a) Schablonen aus metallischen und nicht metallischen  ... Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) a) Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Ober-  ... von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) a) Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche her- stellen ... und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) a) Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus Blechtafeln, ... und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) a) Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser un- ter ... und Montieren von lufttechnischen Anlagen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) a) Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigun-  ... Transportieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) a) Lasten zum Transport anschlagen und sichern b) Hebezeuge, ... Durchführen von Wärmedämm- und Dich- tungsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) a) Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Ag-  ... lern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienut- zungssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) a) Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere  ... tungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) a) Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, Vogel- und ... von Arbeitsgerüs- ten und Schutzsystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) a) Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme  ... Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifi- sche Rechtsgrundlagen (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... 5 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 5) a) technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, ... 6 Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 6) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum ... Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 4 Nummer 7) a) Aufgaben im Team kundenorientiert planen, dabei den ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 8) a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität  ...