§ 7 - Klempner-Ausbildungsverordnung (KlempnerAusbV)

V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1614 (Nr. 30)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 7110-6-115 Handwerk im Allgemeinen

§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik und

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig zu planen,

b)
Bauteile oder Baugruppen abzuwickeln, herzustellen und zu montieren, auf Funktion zu prüfen und anzubringen,

c)
Arbeitsergebnisse auf Passgenauigkeit, sichere Anbringung und optischen Eindruck zu prüfen sowie Korrekturmaßnahmen durchzuführen,

d)
Bauteile oder Baugruppen dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen,

e)
die für den Kundenauftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.

2.
Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a)
Dachbekleidungen,

b)
Fassadenbekleidungen,

c)
Ableitungssysteme von Niederschlagswasser oder

d)
Formteile der Lüftungstechnik.

3.
Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, die Herstellung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.

4.
Die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Arbeitspläne für Kundenaufträge und Abwicklungen anzufertigen,

b)
die Vorgehensweise zur Herstellung eines Bauteils oder einer Baugruppe der Klempnertechnik zu beschreiben,

c)
Fehler zu ermitteln, Ursachen zu beschreiben, Folgen abzuschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darzulegen,

d)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu bearbeiten,

e)
Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung darzulegen,

f)
Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu berücksichtigen.

2.
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

3.
Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen,

2.
der Prüfling soll berufsbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten,

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitierungen von § 7 KlempnerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KlempnerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlempnerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KlempnerAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...


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