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Synopse aller Änderungen der SeeBewachDV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 102 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeBewachDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeBewachDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
SeeBewachDV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Personaleinarbeitung


(Text alte Fassung)

(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein schriftliches Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:

(Text neue Fassung)

(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:

1. Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:

a) Schiffstypen,

b) Routen und

c) örtliche Gegebenheiten,

2. Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,

3. Umgang mit der Ausrüstung,

4. Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie

5. Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.

(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.