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§ 2 - Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe (BMVgBesWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.06.2013 BGBl. I S. 1642 (Nr. 30); aufgehoben durch § 7 A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 2030-14-191 Beamte
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§ 2 Widersprüche in Angelegenheiten der Beamtenversorgung



Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und früheren Beamten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Beamtenversorgung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertragen auf

die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen,

das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

das Bundessprachenamt,

das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

das Katholische Militärbischofsamt und

die Universitäten der Bundeswehr,

soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.

 
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Zitierungen von § 2 Anordnung des Bundesministers der Verteidigung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVgBesWidAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgBesWidAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BMVgBesWidAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
... Universitäten der Bundeswehr, soweit diese Behörden nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind, 2. das ... für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nach den §§ 1 bis 3 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist. (2) Die ...
§ 5 BMVgBesWidAnO Vorbehaltsklausel
... der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 3 und die Vertretung nach § 4 abweichend von dieser Anordnung regeln. Mit dem ...