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§ 10 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 10 Abfindungsbrenner



(1) 1Wer eine Abfindungsbrennerei betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1.
die ein wirtschaftliches Bedürfnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nachweisen,

2.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

3.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(2) 1Ein wirtschaftliches Bedürfnis im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 liegt vor, wenn der Antragsteller über einen landwirtschaftlichen Betrieb als selbständige wirtschaftliche Einheit verfügt und wenn bei diesem ausreichend zulässige Rohstoffe anfallen. 2Der landwirtschaftliche Betrieb muss dabei die Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung für Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erreichen. 3Für die Berechnung der Mindestgröße eines landwirtschaftlichen Betriebs sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Mindestgrößenwerte der jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse anzuwenden.

(3) Die Erlaubnis erlischt mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
nicht zugelassene Rohstoffe eingesetzt werden,

2.
die Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 überschritten wird,

3.
in der Abfindungsbrennerei gewonnener Alkohol durch einen Abfindungsbrenner oder auf dessen Veranlassung zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert wird oder

4.
eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) 1Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung in einer Abfindungsbrennerei bedürfen jeweils einer Genehmigung. 2Sie ist durch den Abfindungsbrenner beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen und dabei insbesondere

1.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

a)
näher zu bestimmen, in welchen Fällen ein landwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend zulässige Rohstoffe verfügt,

b)
festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Erlaubnis nicht erlischt, wenn die Mindestgröße nach Absatz 2 Satz 2 bis auf maximal ein Viertel unterschritten wird,

c)
für landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen Obstbau eine von Absatz 2 Satz 2 abweichende Mindestgröße festzulegen,

2.
das Erlaubnisverfahren zu regeln,

3.
Ausnahmen von Absatz 3 vorzusehen,

4.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 4 zu regeln.





 

Frühere Fassungen von § 10 AlkStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 241 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AlkStG Sonstige Begriffsbestimmungen (vom 13.02.2023)
...  15. Abfindungsbrenner: Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 ; 16. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer ...
§ 18 AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... gleich, 2. die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10 , 3. die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne ...
§ 19 AlkStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 13.02.2023)
... Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist ...
§ 32 AlkStG Überwachung von Brenn- und Reinigungsgeräten (vom 13.02.2023)
... privaten Zwecken außerhalb einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen, 2. Brenn- oder ...
§ 38 AlkStG Übergangsbestimmungen (vom 13.02.2023)
... 57 des Branntweinmonopolgesetzes zur Abfindung zugelassene Brennereien gilt die Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2018 als widerruflich erteilt. (3) Für natürliche Personen, ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 
Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 19 AlkStV Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei (vom 01.07.2021)
... Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. ... Die Mindestgröße und der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes werden als erreicht angesehen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb 1. ... erfolgt die Ermittlung der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs nach der in § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes genannten Methode. (3) Abweichend von Absatz 2 werden die ...
§ 26 AlkStV Vereinfachtes Lohnbrennen (vom 01.07.2021)
... sind: 1. Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes, 2. der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 270 ...

Biersteuergesetz (BierStG)
Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
§ 23 BierStG Steuerbefreiungen (vom 13.02.2023)
... 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes . (2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es 1. als Probe ...

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... 5 Absatz 5, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 auch in ... 5 Buchstabe a und Nummer 6 treten am 1. Oktober 2013 in Kraft. (3) Artikel 2 § 10 Absatz 1 und 2 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes ." 24. § 24 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... „§ 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7" ersetzt und werden nach der Angabe „ § 10 Absatz 4" die Wörter „oder § 11 Absatz 5" eingefügt. 12. ... privaten Zwecken außerhalb einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen, 2. Brenn- oder ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 241 10. ZustAnpV Änderung des Alkoholsteuergesetzes
...  In § 9 Absatz 4 Nummer 3 und § 10 Absatz 5 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651) werden ...