§ 11 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 11 Stoffbesitzer


§ 11 wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Stoffbesitzer sind natürliche Personen, die

1.
kein eigenes Brenngerät besitzen,

2.
Alkohol aus ausschließlich aus den im Steuergebiet selbst gewonnenen Rohstoffen Obst, einschließlich Obstmost und Obsttrester, Beeren, Wein, einschließlich Weinhefe und Weintrester, Wurzeln, einschließlich deren Knollen, Topinambur oder den jeweiligen Rückständen davon in einer Abfindungsbrennerei gewinnen und

3.
den nach Nummer 2 gewonnenen Alkohol anschließend reinigen dürfen.

2Satz 1 gilt bis zu einer Jahreserzeugung von 0,5 hl A pro Kalenderjahr.

(2) 1Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 ist pro Haushalt auf eine Person beschränkt. 2Steuerlagerinhaber, Abfindungsbrenner sowie die jeweils in ihrem Haushalt lebenden Personen sind von der Eigenschaft als Stoffbesitzer ausgeschlossen.

(3) Der von einem Stoffbesitzer gewonnene Alkohol wird pauschal aus der Menge der Rohstoffe, die zur Alkoholgewinnung eingesetzt wird, und aus einem festgelegten Ausbeutesatz ermittelt.

(4) Stoffbesitzer verlieren ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem sie

1.
andere als in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Rohstoffe verarbeiten,

2.
mehr als 0,5 hl A pro Kalenderjahr gewinnen oder

3.
Alkohol zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördern oder befördern lassen.

(5) 1Die Gewinnung von Alkohol und dessen Reinigung durch einen Stoffbesitzer bedürfen jeweils einer Genehmigung. 2Sie ist durch den Stoffbesitzer beim Hauptzollamt rechtzeitig vorher zu beantragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere

1.
den Personenkreis nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,

2.
die in Absatz 1 genannten Rohstoffe näher zu bestimmen sowie den Kreis der zulässigen Rohstoffe zu erweitern oder einzuschränken,

3.
zuzulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in Ausnahmefällen auch in einer Verschlussbrennerei gewinnen können,

4.
das Verfahren zur Festlegung und Veröffentlichung der Ausbeutesätze einschließlich des Probe- und Kontrollbrennens zu bestimmen,

5.
Ausnahmen von Absatz 4 zuzulassen,

6.
das Antrags- und Genehmigungsverfahren nach Absatz 5 zu regeln.

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Zitierungen von § 11 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AlkStG Steuertarif (vom 29.10.2022)
... Alkohol, der 1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 9) oder von einem Stoffbesitzer ( § 11 ) innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.022 Euro je hl A, ...
§ 4 AlkStG Steuerlager
... auf Trinkstärke. (2) Alkohol darf, vorbehaltlich der §§ 9 und 11 , nur in einer Verschlussbrennerei gewonnen werden. Die in einer Verschlussbrennerei ...
§ 9 AlkStG Abfindungsbrennerei (vom 08.09.2015)
... Alkohol. Bei der Ermittlung der Jahreserzeugung bleibt der durch Stoffbesitzer (§ 11 ) in der Abfindungsbrennerei gewonnene Alkohol unberücksichtigt. (3) In einer ...
§ 12 AlkStG Abschnittsbrennen
... gewinnen und reinigen. Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung gewonnen. (2) Ein ...
§ 19 AlkStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 13.02.2023)
... § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des ...
§ 32 AlkStG Überwachung von Brenn- und Reinigungsgeräten (vom 13.02.2023)
... einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen, 2. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht ...
§ 38 AlkStG Übergangsbestimmungen (vom 13.02.2023)
... Ausführungsbestimmungen verloren haben, treten ab 1. Januar 2018 die Rechtsfolgen des § 11 Absatz 4 ein. (4) Die Anzeigepflicht nach § 32 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 
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Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 24 AlkStV Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe (vom 21.08.2021)
... Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Absatz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die Menge reiner Alkohol, die 1. bei mehligen Stoffen aus 100 ... der Finanzen veröffentlicht eine Übersicht der nach § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze im ...
§ 27 AlkStV Stoffbesitzer (vom 01.07.2021)
... der Stoffbesitzer. (3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoffbesitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Gesetzes verloren haben, kann das Hauptzollamt die Eigenschaft als Stoffbesitzer ...

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 auch in Verbindung mit § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... ersetzt und werden nach der Angabe „§ 10 Absatz 4" die Wörter „oder § 11 Absatz 5" eingefügt. 12. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst: ... einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen, 2. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht ...


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