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§ 12 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 12 Abschnittsbrennen



(1) 1Innerhalb eines Abschnitts dürfen

1.
Abfindungsbrennereien insgesamt 9 hl A und

2.
Stoffbesitzer insgesamt 1,5 hl A

gewinnen und reinigen. 2Dieser Alkohol gilt abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Satz 2 als innerhalb der jeweils zulässigen Jahreserzeugung gewonnen.

(2) 1Ein Abschnitt umfasst drei Jahre. 2Der erste Abschnitt beginnt am 1. Januar 2018 und endet am 31. Dezember 2020. 3Die weiteren Abschnitte schließen sich entsprechend an.

(3) Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen wollen, haben dies dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen und dabei insbesondere das Verfahren zur Anzeige und Überwachung des Abschnittsbrennens zu regeln.

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Zitierungen von § 12 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 
Zitat in folgenden Normen

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § ...