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§ 15 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 15 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten



(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)
in Steuerlager,

b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in anderen Mitgliedstaaten;

2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)
in Steuerlager,

b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)
zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet;

3.
durch das Steuergebiet.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. 2Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

2.
vom registrierten Versender oder

3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern, oder

4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen,

5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen, oder

6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es

1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;

2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.





 

Frühere Fassungen von § 15 AlkStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AlkStG Registrierte Versender
... Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass eine Sicherheit nach § 15 Absatz 2 geleistet worden ist.  ... Beförderungen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass eine Sicherheit nach § 15 Absatz 2 geleistet worden ist. (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 ...
§ 16 AlkStG Ausfuhr (vom 13.02.2023)
... dem Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entsprechend. (5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel ...
§ 17 AlkStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... (2) Treten während einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung der ... unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ( § 15 Absatz 1 Nummer 1 , § 16 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der ... Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat ( § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass die Alkoholerzeugnisse nicht an ihrem ... Steuer auf Antrag erstattet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 15 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
§ 29 AlkStG Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese Alkoholerzeugnisse 1. zu Personen ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 ...
§ 36 AlkStG Bußgeldvorschriften (vom 13.02.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 4 , § 16 Absatz 2 oder § 24c Absatz 4 ein Alkoholerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 
Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 32 AlkStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... zulässigen Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger angeben (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1 , § 16 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die ...
§ 33 AlkStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 13.02.2023)
... auch von Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des ...

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 15 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 17 Absatz 7, § 18 Absatz 8, § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... „Verwender" die Angabe „(§ 28 Absatz 1)" eingefügt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die ... Treten während einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung der ... befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese Alkoholerzeugnisse 1. zu Personen ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 15 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 ... Wörter „§ 15 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2" durch die Wörter „ § 15 Absatz 4 , § 16 Absatz 2 oder § 24c Absatz 4" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden ...