§ 18 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

2.
die Gewinnung oder Reinigung ohne Erlaubnis nach den §§ 5 und 10,

3.
die Reinigung von Alkoholerzeugnissen außerhalb des Steuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach § 27 Absatz 1 vorgesehen ist,

4.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,

5.
eine Unregelmäßigkeit nach § 17 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) 1Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört sind oder

2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.

2Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. 3Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Alkoholerzeugnisse genutzt werden können. 4Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. 5Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse

1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

2Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Alkoholerzeugnisse zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. 3Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 4Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(5) 1Die Steuer entsteht auch, wenn Alkoholerzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken hergestellt werden und der hierfür verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. 2Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Alkoholerzeugnisse stammt und 1 Prozent der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt. 3In den übrigen Fällen vermindert sich die Steuer um die nachgewiesene Alkoholsteuervorbelastung.

(6) Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird, wird mit seiner Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt.

(7) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1: der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die die Alkoholerzeugnisse entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;

2.
des Absatzes 2 Nummer 2: der Hersteller, der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;

3.
des Absatzes 2 Nummer 3: der Reiniger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Person;

4.
des Absatzes 2 Nummer 4: der registrierte Empfänger;

5.
des Absatzes 2 Nummer 5: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Alkoholerzeugnisse aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

6.
des Absatzes 5: der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

7.
des Absatzes 6: die Person, die den Alkohol gewinnt.

2Werden Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die keine gültige Erlaubnis nach § 28 Absatz 1 haben, entsteht die Steuer nach Absatz 1. 3Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der Alkoholerzeugnisse die Personen nach Satz 2.

(8) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 3 bis 6 zu erlassen und dabei insbesondere

1.
Regelungen zu den Anforderungen an den Nachweis nach den Absätzen 3 und 4 festzulegen,

2.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen der in einer Abfindungsbrennerei gewonnene und nach amtlichem Ausbeutesatz ermittelte Alkohol abweichend von Absatz 6 nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird, sondern als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen gilt und von diesem Steuerlager unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager im Steuergebiet befördert werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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Frühere Fassungen von § 18 AlkStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 AlkStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 18 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung ...
§ 19 AlkStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 13.02.2023)
... Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4 haben über die Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, ... einer unrechtmäßigen Entnahme gleich. (2) Die Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort ... Die Steuer ist sofort fällig. (3) Der Steuerschuldner nach § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7 hat mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 eine ...
§ 22 AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist. § 18 Absatz 8 gilt entsprechend. (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, ...
§ 26a AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entsprechend. (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen  ... 1 Nummer 5: derjenige, der die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält. § 18 Absatz 8 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch ...
§ 28 AlkStG Verwender
... oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie ...
§ 29 AlkStG Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ...
§ 37 AlkStG Besondere Ermächtigungen (vom 13.02.2023)
... der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 18 und 29 zu ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
 
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Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 11 AlkStV Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung (vom 13.02.2023)
... 1 und 2 gelten für die beabsichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend. Die Anzeige der beabsichtigen Zerstörung ist in den ...
§ 13 AlkStV Fehlmengen im Steuerlager (vom 01.07.2021)
... zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinne des § 18 Absatz 3 des Gesetzes. (2) Bei der Verarbeitung, der Abfüllung und der Lagerung ...
§ 42 AlkStV Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung (vom 13.02.2023)
... unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. (4) In den Fällen des § 18 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. ... der Nachweisführung die §§ 33 und 40 entsprechend. Die Frist nach § 18 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der ...

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... Absatz 4, § 15 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 17 Absatz 7, § 18 Absatz 8, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 5 8. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes
... der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 18 und 29 zu ...

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt. 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... Fälligkeit". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4" durch die Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 erste ... 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4" durch die Wörter „ § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ ... und Nummer 4" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3" durch die Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite ... Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3" durch die Wörter „ § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ ... und 6 sowie Satz 3" ersetzt. d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ § 18 Absatz 6 Nummer 7" durch die Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7" ersetzt und ... 1 werden die Wörter „§ 18 Absatz 6 Nummer 7" durch die Wörter „ § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 10 Absatz 4" die Wörter ... unrechtmäßigen Eingang" ersetzt. cc) In Satz 2 wird die Angabe „ § 18 Absatz 7" durch die Angabe „§ 18 Absatz 8" ersetzt. c) Absatz 3 ... cc) In Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 7" durch die Angabe „ § 18 Absatz 8" ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen. Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entsprechend. (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen 1. des ... des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält. § 18 Absatz 8 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch ... werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ...


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