§ 25 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 25 Versandhandel


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) 1Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Alkoholerzeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) 1Wer als Versandhändler Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 4Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. 5Werden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. 6Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. 7Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. 8Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

(3) 1Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem Hauptzollamt anzuzeigen. 2Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Alkoholerzeugnisse zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4 zu erlassen. 2Dabei kann es auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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Frühere Fassungen von § 25 AlkStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 25 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 AlkStG Lieferung zu gewerblichen Zwecken (vom 13.02.2023)
... 2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25 fällt. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen ...
§ 26 AlkStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach § 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer ... 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 2 fehlt, oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 24c ...
§ 26a AlkStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023)
... Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet; 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 25 : zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; 4. bei ...
§ 26b AlkStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 13.02.2023)
... von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine ...
§ 30 AlkStG Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die nach § 24c oder § 25 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer ... ist. Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 25 der Versandhändler. (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der ... Steuer entrichtet worden ist, 2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet ...
§ 31 AlkStG Steueraufsicht, Überwachung (vom 13.02.2023)
... Alkoholgewinnung herstellen; 2. die Tätigkeit eines Steuervertreters nach § 25 Absatz 2 Satz 6 im Steuergebiet. (2) Alkohol zu Trinkzwecken darf nicht zu einem Preis ...
§ 36 AlkStG Bußgeldvorschriften (vom 13.02.2023)
... befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder 2. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der ...
§ 38 AlkStG Übergangsbestimmungen (vom 13.02.2023)
... 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 (Beauftragter eines Versandhändlers) § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 § 153 Absatz 1 (Verwender) § 28 Absatz 1 ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (VStDÜV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Sonstige
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
 
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Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 50 AlkStV Versandhandel (vom 13.02.2023)
... Wer als Versandhändler nach § 25 Absatz 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis ... mitgeteilt hat und 2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat. Für die Sicherheitsleistung gelten § 7 ... nicht gefährdet werden. (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige ... Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 7 Satz 2 und § 41 ... erteilt. (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt mit dem Antrag auf ... auf Erlaubnis nach Absatz 1 als abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige gleich. Die ...

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... Absatz 8, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 2, § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25 fällt. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse ... eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden." 18. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ... Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach § 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, 2. in dem bei einer ... 3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 2 fehlt, oder 4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 24c ... Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet; 3. in den Fällen des Versandhandels nach § 25 : zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; 4. bei ... von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine ... einschließlich Versandhandel," durch die Wörter „nach § 24c oder § 25 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförderer" ... „Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 25 der Versandhändler." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Steuer entrichtet worden ist, 2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet ... durch das Wort „Steuervertreters" ersetzt und werden die Wörter „ § 25 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. 25. ... und werden die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „ § 25 Absatz 2 Satz 6" ersetzt. 25. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz ... 4" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1" ... 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter „ § 25 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 32 ...


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