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§ 33 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 33 Berechnung bei Verkürzung der Alkoholsteuer



(1) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass eine Brennvorrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer nach der Alkoholmenge berechnet, die mit der Brennvorrichtung bei unausgesetztem Betrieb während der dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate gewonnen werden konnte, sofern nicht festgestellt wird, dass die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem geringeren Umfang benutzt worden ist.

(2) Ist Alkoholsteuer dadurch verkürzt worden, dass alkoholhaltige Dämpfe oder Alkohol unbefugt abgeleitet oder entnommen worden sind oder dass der Gang der Messvorrichtung vorsätzlich gestört oder eine unrichtig gehende, zu gering anzeigende Messuhr in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit weiterbenutzt worden ist, so wird die verkürzte Alkoholsteuer in der Weise berechnet, dass für die dem Zeitpunkt der Entdeckung vorhergegangenen drei Monate eine ununterbrochene Ableitung, Entnahme, Störung oder Weiterbenutzung angenommen wird, sofern nicht festgestellt wird, dass die Verkürzung sich auf einen anderen Zeitraum oder auf eine andere Menge erstreckt hat.

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