- 1.
- Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen;
- 2.
- Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen;
- 3.
- bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind;
- 4.
- Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass
- a)
- die Alkoholerzeugnisse sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befinden,
- b)
- die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder
- c)
- es sich um eine Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838