Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 AlkStG vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 AlkStG, alle Änderungen durch Artikel 5 7. VStÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des AlkStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 2 AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Steuertarif


(1) 1 Die Steuer bemisst sich nach der im Alkoholerzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. 2 Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1.303 Euro.

(2) 1 Die Steuer ermäßigt sich für Alkohol, der

1. in einer Abfindungsbrennerei (§ 9) oder von einem Stoffbesitzer (§ 11) innerhalb der zulässigen Jahreserzeugung gewonnen worden ist, auf 1.022 Euro je hl A,

2. in einer Verschlussbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 4 hl A gewonnen worden ist, zum Ausgleich der in einer Abfindungsbrennerei zulässigen steuerfreien Überausbeute, auf 730 Euro je hl A.

(Text alte Fassung)

2 Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. 3 Der ermäßigte Steuersatz nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt.

(3)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen;

(Text neue Fassung)

2 Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist.

(3) 1
Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt. 2 Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.

(4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3 Satz 2 aus.

(5)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen;

2. zur steuerlichen Gleichbehandlung von in einer Abfindungsbrennerei oder von einem Stoffbesitzer und in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Alkohol bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeute den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzupassen;

3. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Alkoholmenge als in Litern ausgedrücktes Volumen auf eine Temperatur von 20 Grad Celsius bezogen wird, und das Verfahren zu bestimmen, wie Alkoholart, Alkoholgehalt und Alkoholmenge sowie der Gehalt an Nebenbestandteilen in Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, ermittelt werden und anzugeben sind;

4. anzuordnen, dass die in Alkohol und Alkoholerzeugnissen enthaltene Alkoholmenge nach den Angaben des Herstellers oder Händlers über den Alkoholgehalt und die Menge berechnet wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)