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Änderung § 14 AlkStG vom 13.02.2023

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§ 14 AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 14 AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Beförderungen im Steuergebiet


(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1. in andere Steuerlager,

2. in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1) oder

3. zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet.

(2) 1 Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2 Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.

(3) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich

1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,

2. vom Verwender (§ 28 Absatz 1) in seinen Betrieb aufzunehmen oder

3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(Text neue Fassung)

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen,

vorherige Änderung

2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.



2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Alkoholerzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Verwender (§ 28 Absatz 1) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.