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Änderung § 20 AlkStG vom 13.02.2023

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§ 20 AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 20 AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Einfuhr


(Text neue Fassung)

§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Einfuhr ist

1. der Eingang von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Alkoholerzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

2. die Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

1. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:

a) die besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex,

b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,

c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,

d) alle Verfahren nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex,

e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

und die dazu ergangenen Vorschriften;

2. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex.