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Änderung § 24 AlkStG vom 13.02.2023

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§ 24 AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 24 AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken


(Text neue Fassung)

§ 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken


vorherige Änderung

(1) 1 Werden Alkoholerzeugnisse in anderen als den in § 23 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

1. die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet
in Empfang nimmt oder

2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt,

es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. 2 Steuerschuldner ist der Bezieher.

(2) 1 Gelangen Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Alkoholerzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeugnisse

1. für
einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder

2. sich
an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

3 Steuerschuldner ist, wer
die Alkoholerzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet. 4 § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Wer
Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) 1 Der Steuerschuldner hat für Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
3 Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 19 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. 4 Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. 5 § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

(5)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.



(1) 1 Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und

1.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder

2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern
die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25 fällt.

2 Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen
Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. 3 Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.