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Änderung § 26b AlkStG vom 13.02.2023

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§ 26b AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 26b AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

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§ 26b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26b Steueranmeldung, Fälligkeit


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(1) 1 Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3 Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. 3 Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) 1 Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2 Die Steuer ist sofort fällig.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen.