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Änderung § 34 AlkStG vom 13.02.2023

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§ 34 AlkStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2023 geltenden Fassung
§ 34 AlkStG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; dieses geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Sicherstellung


(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:

1. Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen;

2. Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen;

3. bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind;

(Text alte Fassung)

4. Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass die Alkoholerzeugnisse

a) sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden,

b) im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder

c) nach § 24 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden.

(2) 1 Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. 2 § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

4. Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass

a) die Alkoholerzeugnisse sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befinden,

b) die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder

c) es sich um eine Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

(2) § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.