Zitierungen von § 26a AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 AlkStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des ...
§ 26b AlkStG Steueranmeldung, Fälligkeit (vom 13.02.2023)
... Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die ... fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Alkoholerzeugnisse, für die in einem ... fällig. (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeugnisse, für die in einem ... Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (4) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort ...
§ 30 AlkStG Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die auf Grund von § 26a Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 64 AlkStV Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023)
... Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 26a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... folgt gefasst: „(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des ... Zeitpunkt der Feststellung eingetreten." 20. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt: „§ 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner  ... Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt: „ § 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes ... § 26b Steueranmeldung, Fälligkeit (1) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist ... Monats fällig. (2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Alkoholerzeugnisse, für die in einem ... Monats fällig. (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeugnisse, für die in einem ... auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. (4) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. ... die Wörter „nach § 26 Absatz 2" durch die Wörter „auf Grund von § 26a Absatz 1 Nummer 4" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed