(1) §
50 Absatz 2 Satz 8 des
Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
(2) §
50a Absatz 3 und 5 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels
8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.