Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für
- 1.
- die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung,
- 2.
- die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes,
- 3.
- die Durchführung der Veranlagung nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit die zugrundeliegenden Vergütungen nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
(1) §
50 Absatz 2 Satz 8 des
Einkommensteuergesetzes ist erstmals für Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.
(2) §
50a Absatz 3 und 5 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels
8 des Gesetzes vom 10. August 2009 ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.