§ 3 - Verordnung zur Verteilung des Steueraufkommens aus dem Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren nach § 5 Absatz 7 Satz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes (StVertV k.a.Abk.)

Artikel 3 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1679, 1680 (Nr. 31)
Geltung ab 29.06.2013; FNA: 600-1-5 Finanzverwaltung
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§ 3 Verfahren zur Verteilung des Steueraufkommens



Nach Ablauf eines jeden Monats stellt das Bundeszentralamt für Steuern die Anteile der einzelnen Länder getrennt nach Steuerarten oder Steuererhebungsarten fest.



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