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Änderung § 6 BAIUDBwOWiZustV vom 15.09.2021

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§ 6 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.09.2021 geltenden Fassung
§ 6 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz


(Text neue Fassung)

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz


vorherige Änderung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 des Medizinproduktegesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung im Bereich der Bundeswehr den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.

 

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