Änderung § 3 BAIUDBwOWiZustV vom 08.01.2020

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§ 3 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.01.2020 geltenden Fassung
§ 3 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2019 BGBl. 2020 I S. 2
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Zuständigkeit nach dem Tierseuchengesetz


(Text neue Fassung)

§ 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz


vorherige Änderung

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.

 



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