Zitierungen von § 8 BAIUDBwOWiZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BAIUDBwOWiZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAIUDBwOWiZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 08.12.2019 BGBl. 2020 I S. 2
Artikel 1 BAIUDBwOWiZustVÄndV
... der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt." 2. § 7 wird wie folgt geändert: „§ 7 Zuständigkeit nach der ... den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt." 3. Der bisherige § 7 wird § ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4162
Artikel 1 BAIUDBwOWiZustVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
... der Bundeswehr übertragen." 3. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 8 und ... der Bundeswehr übertragen." 3. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 8 und ...

Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Artikel 4 TrinkwVEV 2023 Folgeänderungen
... Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1))‟. (4) In § 8 der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed