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Verordnung - Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV)

Artikel 2 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1687 (Nr. 31); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1624
Geltung ab 29.06.2013; FNA: 2121-51-57 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Verordnung


Verordnung hat 1 frühere Fassung

Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport G. v. 10. Dezember 2015 BGBl. I S. 2210; zuletzt geändert durch Artikel 345 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 18. Dezember 2015

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Frühere Fassungen von Verordnung DmMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.12.2015Artikel 4 Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport
vom 10.12.2015 BGBl. I S. 2210

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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