Änderung Verordnung DmMV vom 18.12.2015

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Verordnung DmMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2015 geltenden Fassung
Verordnung DmMV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210
(Textabschnitt unverändert)

Verordnung


(Text alte Fassung)

Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.

(Text neue Fassung)

Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge. Die nicht geringe Menge wird für die freie Verbindung des betreffenden Stoffes angegeben.




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