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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkStPrüfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Hierbei sind die in Anlage 2 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin gliedert sich in:

1.
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik,

3.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik,

4.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik,

5.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sowie

6.
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen,

2.
Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,

3.
Verarbeitungs- und Veredelungsverfahren für nicht metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglichkeiten,

4.
Grundlagen der Prüfverfahren,

5.
Planen und Vorbereiten von Prüfaufträgen, Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln,

6.
Einrichten von Prüfarbeitsplätzen,

7.
Durchführen von Prüfungen,

8.
Bewerten von Prüfergebnissen,

9.
Dokumentieren von Prüfungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen.

(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalltechnik sind:

1.
Ändern und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften,

2.
Ermitteln mechanisch-technologischer Werkstoffeigenschaften,

3.
Durchführen metallografischer Untersuchungen,

4.
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,

5.
Ermitteln sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften,

6.
Analysieren von Fehlerursachen.

(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofftechnik sind:

1.
Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen,

2.
Beurteilen der Eigenschaften von Kunststoffen,

3.
Unterscheiden und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe,

4.
Ermitteln mechanisch-technologischer Eigenschaften von Kunststoffen,

5.
Ermitteln thermischer, physikalisch-chemischer und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen,

6.
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,

7.
Analysieren von Fehlerursachen.

(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik sind:

1.
Beurteilen von Änderungen der Werkstoffeigenschaften,

2.
Planen und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe,

3.
Auswählen von Wärmebehandlungsverfahren,

4.
Vorbereiten und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen,

5.
Nachbehandeln und Freigeben wärmebehandelter Teile,

6.
Prüfen und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften,

7.
Anwenden zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren,

8.
Analysieren von Fehlerursachen.

(7) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemtechnik sind:

1.
Unterscheiden von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen,

2.
Vorbereiten von Prüfeinsätzen in technischen Systemen,

3.
Vorbereiten von Prüfarbeitsplätzen in technischen Systemen,

4.
Durchführen von Prüfverfahren und -prozessen im Einsatzgebiet und Umsetzen von Anforderungen des Qualitätsmanagements,

5.
Analysieren von Prüfergebnissen,

6.
Durchführen von Maßnahmen nach Prüfungen,

7.
Dokumentieren des technischen Systemzustandes,

8.
Analysieren von Fehlerursachen.

(8) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement,

7.
Bearbeiten von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen,

8.
Warten und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WerkStPrüfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkStPrüfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 WerkStPrüfAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin
... und Einsatz- möglichkeiten von Werk- stoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) strukturellen Aufbau von Werkstoffen unterscheiden b) ... metallische Werkstoffe und deren Anwendungsmöglich- keiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Herstellungsverfahren, insbesondere Gießen, Sintern,  ... metallische Werkstoffe und deren Anwendungs- möglichkeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe, insbesondere  ... 4 Grundlagen der Prüfverfahren (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) physikalische Zusammenhänge zerstörender Prüfver- ... Auswählen und Überprüfen von Prüfmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Prüfunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit  ... von Prüfarbeitsplätzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Prüfteile, Prüfbereiche und Proben für die ... 7 Durchführen von Prüfungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) zerstörende Prüfverfahren, insbesondere Zugver-  ... 8 Bewerten von Prüf- ergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) Prüfergebnisse nach Arbeits- oder Prüfanweisung,  ... von Prü- fungsverlauf, Messwerten und Prüfergebnissen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) a) Prüf- und Arbeitsabläufe, Geräte und Hilfsmittel, ... und Beurteilen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Wärmebehandelbarkeit von metallischen Werkstoffen  ... mechanisch- technologischer Werk- stoffeigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Festigkeits- und Verformungskennwerte von Werk- stoffen durch ... metallografischer Untersuchungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Proben für metallografische Untersuchungen durch Beizen ... zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen b) ... sonstiger Werkstoff- und Produkteigenschaften (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Oberflächenrauheit messen und bewerten b) Ergebnisse ... von Fehlerursachen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von ... 1 Einordnen von Aufbau und Struktur von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Werkstoffeigenschaften amorpher und teilkristalliner  ... der Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch sys- tematische ... und Anwenden von Verarbeitungsverfahren für Kunststoffe (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Zusammenhang zwischen Werkstoffeigenschaften,  ... mechanisch- technologischer Eigen- schaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) a) Festigkeits- und Verformungskennwerte durch Zug-, Biege- und ... und morphologischer Eigenschaften von Kunststoffen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Thermoanalysen, insbesondere DSC-Verfahren und DMA-Analyse, ... zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen b) ... von Fehler- ursachen (§ 4 Absatz 5 Nummer 7) a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von ... von Änderungen der Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) a) Ergebnisse chemischer Analytik bewerten b) ... und Festlegen betrieblicher Arbeits- und Prüfabläufe (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) a) Arbeits- und Prüfabläufe unter Berücksichtigung von ... von Wärme- behandlungsverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) a) zur Erzielung bestimmter Bauteileigenschaften Wär-  ... und Bedienen von Wärmebehandlungsanlagen (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) a) Werkstücke und Proben reinigen b) Werkstücke und ... und Frei- geben wärmebehandelter Teile (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) a) Ofenfahrten mit Hilfe von Ofendiagrammen bewerten b) ... und Bestimmen von Werkstoffeigenschaften (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) a) Härte von Werkstoffen, insbesondere nach den Ver- fahren ... zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) a) visuelle Kontrollen an Werkstücken durchführen b) ... von Fehler- ursachen (§ 4 Absatz 6 Nummer 8) a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von ... von Beanspruchungen und Fehlerarten in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 1) a) herstellungs- und verarbeitungsbedingte Anzeigen  ... von Prüfeinsätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 2) a) Prüf- und Hilfsmittel zusammenstellen und bevorra- ten, ... von Prüf- arbeitsplätzen in technischen Systemen (§ 4 Absatz 7 Nummer 3) a) vor- und nachgelagerte Bereiche im Einsatzgebiet er- mitteln, ... und Umsetzen von Anforderungen des Qua- litätsmanagements (§ 4 Absatz 7 Nummer 4) a) wiederkehrende Prüfungen, Zwischen- und Abnah-  ... von Prüfer- gebnissen (§ 4 Absatz 7 Nummer 5) a) Filmbewertungen in der Durchstrahlungsprüfung  ... von Maßnahmen nach Prüfungen (§ 4 Absatz 7 Nummer 6) a) Arbeitsbereiche für den regulären Anlagenbetrieb  ... des techni- schen Systemzustandes (§ 4 Absatz 7 Nummer 7) a) Rohrleitungspläne, isometrische Zeichnungen und  ... von Fehler- ursachen (§ 4 Absatz 7 Nummer 8) a) Vorgehensweise zur systematischen Untersuchung von ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 8 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 8 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-  ... und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 8 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... Ausbildungszeit zu vermitteln 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 8 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im  ... 5 Handhaben von Arbeits- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 5) a) Arbeits- und Gefahrstoffe kennzeichnen, lagern und  ... und technische Kommunikation; Qualitätsmanagement (§ 4 Absatz 8 Nummer 6) a) technische Unterlagen, auch englischsprachige, ins- besondere ... von Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 8 Nummer 7) a) Längen, Winkel, Flächen und Formen messen und  ... und Pflegen von Werkzeugen, Messgeräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Absatz 8 Nummer 8) a) Werkzeuge, Messgeräte und prüftechnische Einrich-  ...
Anlage 2 WerkStPrüfAusbV (zu § 4 Absatz 1 Satz 2) Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezüglich der Zerstörungsfreien Prüfung (ZfP) nach DIN EN ISO 9712*)