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§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin (WerkStPrüfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.06.2013 BGBl. I S. 1693 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-86 Berufliche Bildung
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§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik



Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

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Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkstoffprüfer und zur Werkstoffprüferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WerkStPrüfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WerkStPrüfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WerkStPrüfAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 21 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...