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Synopse aller Änderungen des Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen am 09.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2017 durch Artikel 2 des 9. GWBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 8. GWB-ÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 5 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
Artikel 6 Neubekanntmachung
Artikel 7 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 2 Weitere Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen




Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1. Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis anbietet oder

2. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet,

es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt.'



 

Artikel 7 Inkrafttreten


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.


 
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