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Änderung § 20 EUAHiG vom 31.12.2015
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| § 20 EUAHiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | § 20 EUAHiG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 20 Anwendungsbestimmung | (Text neue Fassung)§ 20 Statistiken und Bewertungen |
Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. | (1) Die zuständige Behörde überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Deutschland im Einklang mit der Amtshilferichtlinie, einschließlich in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung. (2) 1 Die zuständige Behörde übermittelt 1. der Europäischen Kommission a) jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß § 7 Absatz 1, 2, 10, 11, 14a und 14c *) und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltung als auch für Dritte, b) jährlich die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1, c) alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind, d) statistische Angaben, die der Bewertung der Amtshilferichtlinie dienen; 2. den anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einmal jährlich eine Rückmeldung zum automatischen Austausch von Informationen. 2 Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19) zu berücksichtigen. (3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten zur Übermittlung im Sinne des Absatzes 1 in einem Schreiben fest. 2 Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 3 Nummer 2 G. v. 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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