Änderung § 6 EUAHiG vom 24.12.2016

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§ 6 EUAHiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 6 EUAHiG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ersuchen an andere Mitgliedstaaten


(Text alte Fassung)

(1) Die Finanzbehörde ist befugt, ein Ersuchen zu stellen, welches das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterleitet. Darin kann um sachdienliche behördliche Ermittlungen ersucht werden. Originaldokumente können erbeten werden, soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind.

(2) Bevor die Finanzbehörde ein Ersuchen stellt, hat sie alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, es sei denn, die Durchführung der Ermittlungen wäre mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden oder stellt sich als nicht Erfolg versprechend dar.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Finanzbehörde ist befugt, ein Ersuchen zu stellen, welches das zentrale Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterleitet. 2 Darin kann um sachdienliche behördliche Ermittlungen ersucht werden. 3 Originaldokumente können erbeten werden, soweit sie für das weitere Verfahren notwendig sind.

(2) 1 Die Finanzbehörde ist befugt, ein Ersuchen um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts eines grenzüberschreitenden Vorbescheids oder einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, zu stellen. 2 Das zentrale Verbindungsbüro leitet das Ersuchen dem anderen Mitgliedstaat nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiter.

(3)
Bevor die Finanzbehörde ein Ersuchen stellt, hat sie alle nach der Abgabenordnung vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen, es sei denn, die Durchführung der Ermittlungen wäre mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden oder stellt sich als nicht Erfolg versprechend dar.




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