Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV)

neugefasst durch B. v. 18.07.1997 BGBl. I S. 1881, 2324; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-1-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|

§ 1 Erhöhter Auslandszuschlag



(1) Verheirateten Beamten und Soldaten, die Auslandszuschlag nach Anlage VIf des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, wird ein erhöhter Auslandszuschlag gezahlt.

(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,

2.
der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familienzuschlag, höchstens jedoch der Stufe 1,

3.
Amts- und Stellenzulagen sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),

4.
Auslandszuschlag der Anlage VIf des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Der erhöhte Auslandszuschlag unterliegt dem Kaufkraftausgleich.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed