(1) Verheirateten Beamten und Soldaten, die Auslandszuschlag nach Anlage VIf des
Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, wird ein erhöhter Auslandszuschlag gezahlt.
(2) Die Erhöhung beträgt 5 vom Hundert der folgenden Dienstbezüge:
- 1.
- Grundgehalt,
- 2.
- der dem verheirateten Beamten oder Soldaten zustehende Familienzuschlag, höchstens jedoch der Stufe 1,
- 3.
- Amts- und Stellenzulagen sowie die Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322),
- 4.
- Auslandszuschlag der Anlage VIf des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Der erhöhte Auslandszuschlag unterliegt dem Kaufkraftausgleich.