Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2010 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV)

neugefasst durch B. v. 18.07.1997 BGBl. I S. 1881, 2324; aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 12 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2032-1-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 3 (Inkrafttreten)






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