Die
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel
4 der Verordnung vom
17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 19 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des §
1 Absatz 1a des
Kreditwesengesetzes, die mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des §
2 Absatz 6 Nummer 17 des
Kreditwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des §
2 Absatz 6 des
Kreditwesengesetzes unterliegen, sowie bei Zahlungsinstituten im Sinne des §
1 Absatz 1 Nummer 5 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach §
8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des §
1 Absatz 1a Satz 2 des
Kreditwesengesetzes oder Zahlungsdienste im Sinne des §
1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entfallen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfallen."
- 2.
- § 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Semikola durch jeweils einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden."
- c)
- Im neuen Satz 5 werden die Wörter „in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)" durch die Wörter „in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809)" ersetzt.
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553