§
7 der
Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom
13. November 2003 (BGBl. I S. 2296), die durch Artikel
9 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 7 Entsprechende Anwendung für Betriebsstätten, Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften
Die §§ 1 bis 6 gelten entsprechend
- 1.
- für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes Einkünfte zwischen ihrem inländischen Unternehmen und dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen haben,
- 2.
- für Steuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes Einkünfte der inländischen Betriebsstätte ihres ausländischen Unternehmens zu ermitteln haben, sowie
- 3.
- für Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften, auf die § 1 Absatz 1 Satz 2 des Außensteuergesetzes anzuwenden ist."
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2367