Das
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter „§ 14b des Zivildienstgesetzes" durch die Wörter „§ 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung und eines Erststudiums" durch die Wörter „Berufsausbildung oder eines Erststudiums" ersetzt.
- 2.
- Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) §
2 Absatz 3 ist letztmals bis zum 31. Dezember 2018 anzuwenden; Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat."
Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042