§
1 Absatz 3 Nummer 1 des
EU-Beitreibungsgesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) wird wie folgt gefasst:
-
- „1.
- Beiträge und Umlagen sowie damit verbundene Abgaben und Gebühren nach dem Sozialgesetzbuch, den in § 68 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gesetzen und dem Aufwendungsausgleichsgesetz;".