Artikel 28 - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120; Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 28 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2013 BörsG § 5

Dem § 5 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

 
„(6) Der Börsenträger hat das Land, in dessen Gebiet die Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die für die Börse Handelnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden."

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Zitierungen von Artikel 28 AmtshilfeRLUmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 AmtshilfeRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtshilfeRLUmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 10 AIFM-UmsG Änderung des Börsengesetzes
... Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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