Änderung Artikel 2 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und Berlin (Finanzvermögen-Staatsvertrag) vom 04.07.2013

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 08.07.2013 BGBl. I S. 2236
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach dessen Artikel 9 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem der Finanzvermögen-Staatsvertrag nach dessen Artikel 9 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


---
*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 8. Juli 2013 (BGBl. I S. 2236) ist der Vertrag am 4. Juli 2013 in Kraft getreten.





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