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§ 15 - Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz (FKAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 7610-19 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 15 Erweiterung der zusätzlichen Beaufsichtigung



(1) 1Die Bundesanstalt kann im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden über die Fälle des § 1 Absatz 2, § 12 Absatz 2 Satz 2 oder des Absatzes 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 2 Nummer 14, der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 2002/87/EG eine branchenübergreifend tätige Gruppe als Finanzkonglomerat und ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

(2) 1Liegt kein Finanzkonglomerat vor, bestehen jedoch Beteiligungen an mindestens einem beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats oder Kapitalbeziehungen zu einem solchen Unternehmen oder kann auf ein solches Unternehmen ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, kann die Bundesanstalt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden die Vorschriften dieses Gesetzes auf diese Unternehmen ganz oder teilweise entsprechend anwenden, wenn die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind; in diesem Fall bestimmt die Bundesanstalt eines dieser Unternehmen als übergeordnetes Unternehmen eines Finanzkonglomerats. 2Die Bundesanstalt trifft ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung.

(3) 1Unterliegen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerats oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat sind, in dem Drittstaat keiner Beaufsichtigung, die der Beaufsichtigung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, kann die Bundesanstalt die Gruppe als Finanzkonglomerat und ein beaufsichtigtes Unternehmen eines Finanzkonglomerats als übergeordnetes Unternehmen bestimmen. 2Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. 3Ist die Bundesanstalt nicht mit der von einer jeweils zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG getroffenen Entscheidung einverstanden, kann sie nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.

(4) 1Die Bundesanstalt kann abweichend von Absatz 3 im Einzelfall einer angemessenen Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene in anderer Weise Rechnung tragen. 2Sie kann insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet wird. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden.

(5) Wenn ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums betroffen ist, trifft die Bundesanstalt Entscheidungen nach Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Koordinator.



 

Zitierungen von § 15 FKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FKAG Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
... Kommission über die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 15 Absatz 4. 3. Sie hört die jeweils zuständigen Behörden in den ... vorab an a) vor Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 4, b) vor Freistellungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 3, c) vor ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 53d KWG Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 14.07.2018)
...  (3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 2 und § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einer angemessenen Beaufsichtigung auf konsolidierter ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... „von den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „von Absatz 1 und § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes " ersetzt. 88. In § 53k werden nach dem Wort „gibt" die Wörter ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 53d Absatz 3 werden nach den Wörtern „von Absatz 1" die Wörter „und § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes " eingefügt. 38. In § 53l Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Unternehmen in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als nachgeordnetes oder übergeordnetes ... das in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist; ...