Änderung § 22 FKAG vom 01.01.2016

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§ 22 FKAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 22 FKAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 35 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Verordnungsermächtigung für nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung zur Umsetzung des Artikels 6 und des Anhangs I der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über

1. die zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel,

2. den Umfang der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und die Form ihrer Berechnung sowie die sonstigen technischen Grundsätze,

3. die folgenden zulässigen Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenmittelanforderung:

a) Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1),

b) Abzugs- und Aggregationsmethode (Methode 2) oder

c) Kombination der Methoden 1 und 2,

4. Risikomodelle,

5. Berechnungsintervalle,

6. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach § 17 Absatz 2 einzureichenden Angaben sowie über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 2 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der bei der Bundesanstalt bestehende Versicherungsbeirat nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 2 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes und der bei der Bundesanstalt bestehende Versicherungsbeirat nach § 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuhören.




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