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Änderung § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom 11.02.2014

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.02.2014 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.02.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik


(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Montagearbeiten mit 30 Prozent,

2. Fertigungsauftrag mit 30 Prozent,

3. Fertigungs- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,

4. Fluggerättechnik mit 15 Prozent,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'.

(Text alte Fassung)

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(Text neue Fassung)

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.