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§ 2 - Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV)

V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1925 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Geltung ab 04.07.2013; FNA: 900-10-4-47 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 2 TelekomSZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2015Artikel 4 Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
vom 12.10.2015 BGBl. I S. 1685

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 TelekomSZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TelekomSZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelekomSZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Artikel 4 PostBLArbZKEV Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung
...  2 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1925) wird ...