Änderung Artikel 2 Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 22.09.2011

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.09.2011 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 E. v. 29.08.2011 BGBl. I S. 1832
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen:

1. Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in zwei Klassen,

(Text alte Fassung)

2. Deutsches Feuerwehrehrenkreuz in zwei Stufen,

(Text neue Fassung)

2. Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen,

3. Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in drei Stufen,

4. Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei Klassen.






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