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Synopse aller Änderungen der SeeVersNachwV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 68 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SeeVersNachwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SeeVersNachwV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
SeeVersNachwV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 68 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Antrag auf Ausstellung einer Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung ist schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muss enthalten:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Der Antrag muss enthalten:

1. den Namen des Schiffes, die Bruttoraumzahl, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes,

2. den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des eingetragenen Eigentümers einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer,

3. Art und Laufzeit der Sicherheit und

4. den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers, dass

a) die Sicherheit den Voraussetzungen des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) entspricht und

b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige Sicherheit den Voraussetzungen des Wrackbeseitigungsübereinkommens nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,

2. ein Nachweis über den Raumgehalt des Schiffes und

3. für ein Schiff, das nicht die Bundesflagge führt, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen.



§ 3 Antrag auf Ausstellung einer Personenhaftungsbescheinigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Eine Personenhaftungsbescheinigung ist schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muss enthalten:



(1) 1 Eine Personenhaftungsbescheinigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Der Antrag muss enthalten:

1. den Namen des Schiffes, das Unterscheidungssignal, die IMO-Schiffsidentifikationsnummer und den Heimathafen des Schiffes,

2. den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt, einschließlich der Telefon- und, sofern vorhanden, der Telefax-Nummer,

3. Art und Laufzeit der Sicherheit,

4. den Namen und die vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Kriegsrisiken und gegebenenfalls, falls für die Antragsprüfung erforderlich, des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird, und

5. den Namen und die vollständige Adresse des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers für Nichtkriegsrisiken und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung des Kriegsversicherers und eine Erklärung des Nichtkriegsversicherers, die den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Anlage B Nummer I der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24) entspricht,

2. ein Nachweis über die Anzahl der Fahrgäste, zu deren Beförderung das Schiff zugelassen ist, und

3. für einen Beförderer, der die Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt und der seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Inland hat, die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten mit ständigem Wohnsitz oder Sitz im Inland und eine schriftliche Vollmacht für diesen.



§ 4 Ausstellung


(1) Die Wrackbeseitigungshaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.

(2) Die Personenhaftungsbescheinigung wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.

(3) Die Geltungsdauer einer Haftungsbescheinigung darf die der Versicherung oder sonstigen Sicherheit nicht überschreiten.

(4) Wird eine Haftungsbescheinigung für ein Schiff ausgestellt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hinterlegt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine Durchschrift bei dem zuständigen Registergericht.

vorherige Änderung

(5) 1 Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt. 2 Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zurückzugeben.



(5) 1 Ist eine Haftungsbescheinigung unbrauchbar geworden oder wird glaubhaft gemacht, dass sie verloren gegangen ist, wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Ersatzausfertigung ausgestellt. 2 Die unbrauchbar gewordene Bescheinigung ist zurückzugeben.