Artikel 3 - Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt (SeeVerkuVersRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1926 (Nr. 33); Geltung ab 04.07.2013
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Artikel 3 Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2013 SeeVersNachwV

(gesamter Text siehe Seeversicherungsnachweisverordnung - SeeVersNachwV)

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SeeVerkuVersRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkuVersRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel SeeVerkuVersRÄndV *)
... im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: --- *) Artikel 3 dieser Verordnung dient auch der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des ...


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