Artikel 1 - Gesetz zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (SeeArbÜbkG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. II S. 763; zuletzt geändert durch Artikel 624 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 03.07.2013
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Artikel 1



Dem in Genf am 23. Februar 2006 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Seearbeitsübereinkommen, 2006, wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.



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