Artikel 4 - Gesetz zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006, der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (SeeArbÜbkG k.a.Abk.)

G. v. 26.06.2013 BGBl. II S. 763; zuletzt geändert durch Artikel 624 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 03.07.2013
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Artikel 4



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII Absatz 4 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juli 2013.



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