Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung (2. TabProdVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1944 (Nr. 34); Geltung ab 06.07.2013
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Eingangsformel *)



Auf Grund des § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 38a Absatz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 21 Absatz 1 durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/9/EU der Kommission vom 7. März 2012 (ABl. L 69 vom 8.3.2012, S. 15) zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 26) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen.



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